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WBS-Rechner: Hast du Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

Die meisten schätzen sich falsch ein – weil sie ihr Brutto oder ihr Netto mit der Einkommensgrenze vergleichen. Das Wohnungsamt rechnet aber anders: Es zieht erst Werbungskosten ab, dann drei Pauschalen und zum Schluss die Freibeträge. Genau diesen Weg geht dieser Rechner, für alle 16 Bundesländer, mit Quelle zu jeder Zahl.

Stand: Juli 2026 · Alle 16 Bundesländer · Nichts wird gespeichert oder gesendet

Dein WBS-Rechner

Alles bleibt in deinem Browser: Es gibt kein Konto, keinen Server und keine Speicherung. Wenn du die Seite schließt, sind die Zahlen weg.

Warum dein Brutto nicht die Zahl ist, die zählt

Die Einkommensgrenzen klingen niedrig – bis man versteht, dass sie sich nicht auf das Brutto beziehen. Das Wohnungsamt rechnet nach dem Wohnraumförderungsgesetz in vier Schritten:

  • 1. Alle Einkommen zusammenzählen. Das Brutto-Jahreseinkommen jedes Haushaltsmitglieds, auch von Kindern mit eigenem Verdienst (§ 21 WoFG).
  • 2. Werbungskosten abziehen. Ohne Nachweis der Pauschbetrag von 1.230 € bei Angestellten, 102 € bei Rente. Wer höhere Kosten nachweist, darf mehr abziehen.
  • 3. Drei Pauschalen von je 10 %. Für Einkommensteuer, für Kranken- und Pflegeversicherung und für die Rentenversicherung – zusammen bis zu 30 % (§ 23 WoFG). Wer eine davon nicht zahlt, bekommt sie auch nicht abgezogen.
  • 4. Freibeträge abziehen. 4.500 € bei Grad der Behinderung 100, 4.000 € für junge Ehepaare, 600 € je Kind unter 12 bei Alleinerziehenden, dazu Unterhaltszahlungen (§ 24 WoFG).

Was übrig bleibt, ist dein maßgebliches Jahreseinkommen. Nur diese Zahl wird mit der Grenze deines Bundeslandes verglichen. Bei Angestellten liegt sie oft 30 bis 35 Prozent unter dem Brutto – deshalb lohnt der Antrag auch dann, wenn das Brutto auf den ersten Blick zu hoch aussieht.

Einkommensgrenzen der 16 Bundesländer

Die Länder legen ihre Grenzen selbst fest, und die Unterschiede sind erheblich. Jede Zahl unten steht mit Quelle und Datum – bevor du sie irgendwo einträgst, klick die Quelle an, denn Grenzen ändern sich.

Grenzen für das anrechenbare Jahreseinkommen. Baden-Württemberg vergleicht abweichend mit dem Bruttoeinkommen.

Was du für den Antrag brauchst

Der Schein wird beim Wohnungsamt deiner Stadt oder Gemeinde beantragt, in vielen Städten inzwischen online. Üblich sind diese Unterlagen:

  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung – für alle, die einziehen.
  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate: Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid, Bescheid über Bürgergeld oder Arbeitslosengeld, bei Selbstständigen der Steuerbescheid.
  • Nachweise für Freibeträge: Schwerbehindertenausweis, Heiratsurkunde beim jungen Ehepaar, Unterhaltstitel oder -belege.
  • Das Antragsformular deiner Kommune – Wortlaut und Gebühr unterscheiden sich je nach Stadt.

Und parallel dazu die Bewerbungsunterlagen selbst: Der Bewerbungsmappe-Generator stellt dir die Liste für deine Situation zusammen, die Mieterselbstauskunft und die kostenlose SCHUFA-Datenkopie gehören fast immer dazu.

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Häufige Fragen zum Wohnberechtigungsschein

Zählt für den WBS das Brutto- oder das Nettoeinkommen?

Weder noch. Das Wohnungsamt rechnet mit dem maßgeblichen Jahreseinkommen nach dem Wohnraumförderungsgesetz: vom Brutto aller Haushaltsmitglieder gehen zuerst die Werbungskosten ab, dann pauschal je zehn Prozent für Einkommensteuer, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung, zuletzt die Freibeträge. Das Ergebnis liegt meist deutlich unter dem Brutto und oft in der Nähe des Nettos – gleich ist es aber nie.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze für den WBS?

Das legt jedes Bundesland selbst fest, und die Unterschiede sind groß: Bayern nennt in Art. 11 BayWoFG 28.300 € für eine Person, Thüringen in § 10 ThürWoFG 14.400 €, Nordrhein-Westfalen 23.540 €. Berlin, Bremen, das Saarland und Sachsen-Anhalt wenden die Bundesgrenze von 12.000 € an, staffeln sie aber teils nach oben. Die vollständige Tabelle mit Quellen steht oben.

Was bedeutet WBS 140 oder Einkommensgruppe B?

Beides sind Scheine für Haushalte, die etwas über der Grundgrenze liegen. In Berlin erlaubt ein WBS 140 eine Überschreitung um 40 Prozent, WBS 160 um 60 und WBS 180 um 80 Prozent. In Nordrhein-Westfalen heißt diese Stufe Einkommensgruppe B und erlaubt ebenfalls 40 Prozent mehr. Hamburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern kennen einen zweiten Förderweg mit eigenen, höheren Grenzen. Der Rechner prüft diese Stufen automatisch mit.

Zählt Bürgergeld oder Arbeitslosengeld als Einkommen?

Ja. § 21 Abs. 2 WoFG rechnet dem Jahreseinkommen ausdrücklich auch steuerfreie Leistungen zu: Bürgergeld nach dem SGB II, Krankengeld, Elterngeld über den anrechnungsfreien Beträgen, Hilfe zum Lebensunterhalt, Stipendien. Kindergeld und Wohngeld zählen nicht mit. Abzüge für Steuern und Sozialbeiträge gibt es bei diesen Leistungen nicht, weil du sie nicht selbst zahlst – trotzdem liegt das Ergebnis fast immer deutlich unter der Grenze. Im Rechner wählst du dafür oben „Bürgergeld, Arbeitslosengeld o. Ä.“.

Wo beantrage ich den Wohnberechtigungsschein?

Beim Wohnungsamt deiner Stadt oder Gemeinde, in größeren Städten oft online. Mitzubringen sind in der Regel der Personalausweis, Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate für alle Haushaltsmitglieder und das Antragsformular. Die Gebühr liegt je nach Kommune zwischen null und etwa fünfzehn Euro.

Wie lange gilt der Schein?

In den meisten Ländern ein Jahr ab Ausstellung, in einigen zwei. Wichtig: Er muss beim Abschluss des Mietvertrags noch gültig sein, nicht nur bei der Besichtigung. Beantrage ihn also früh – ausgestellt ist er oft in wenigen Tagen, und ohne ihn kommst du in eine geförderte Wohnung gar nicht erst hinein.

Sind die Zahlen hier verbindlich?

Nein. Dieser Rechner bildet den gesetzlichen Rechenweg nach und vergleicht ihn mit der Grenze, die wir für dein Bundesland belegen können – mit Quelle und Datum bei jedem Ergebnis. Verbindlich entscheidet immer das Wohnungsamt, das auch Sonderfälle berücksichtigt, die hier nicht abgefragt werden. Nimm das Ergebnis als gut begründete Einschätzung mit zum Amt, nicht als Bescheid.